ESG e.V.

Satzung für den Verein der Evangelischen StudentInnengemeinde
in der Bundesrepublik Deutschland (ESG) e.V.

(Änderungen der §§ 1-3 beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17. September
2004 in Northeim.) (zuletzt geändert am 11.02.2006)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Verein der Evangelischen StudentInnengemeinde in der Bundesrepublik Deutschland (ESG) e.V.“ Er hat seinen Sitz in Hannover. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover unter der Nummer VR 200766 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein dient der Förderung der Bildung, der Jugendhilfe, der Völkerverständigung und der Religion.
2. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a) die Vertretung der Interessen der örtlichen Evangelischen Studierenden- und Hochschulgemeinden (ESGn) in kirchlichen Institutionen, an Hochschulen, sonstigen    Dachverbänden und in der Öffentlichkeit,
b) Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden und Mitglieder der ESGn,
c) Planung und Durchführung von Kursen, Seminaren und anderen Maßnahmen zu gesellschaftsrelevanten und kirchlichen Themen,
d) die Förderung und Durchführung von internationalen Jugendbegegnungen im In- und Ausland,
e) Beratung bei der Konzeption und Durchführung kirchlicher Hochschularbeit,
f) Unterstützung der Verwirklichung evangelischer Präsenz an Hochschulen,
g) die Koordination der Arbeit der landeskirchlichen ESGn auf der Ebene der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
h) die Förderung des interdisziplinären Dialoges durch Einbringen der evangelischen Perspektive und unter Berücksichtigung der Positionen der Evangelischen Kirche,
i) die Zusammenarbeit mit der EKD und anderen ökumenischen, kulturellen und politischen Einrichtungen der Hochschularbeit und
j) Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der vorgenannten Aufgaben.
3. Ferner ist Aufgabe des Vereins die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke von öffentlich rechtlichen oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften. Die Mittelbeschaffung geschieht vor allem durch Beantragung von Fördermitteln und Zuschüssen sowie durch Spendensammlungen. Der Verein leitet die ihm zugewandten Mittel unter anderem an die örtlichen ESGn weiter, die sich in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirchen (Körperschaften des öffentlichen Rechts) befinden. Die ESGn haben diese Mittel für steuerbegünstigte Zwecke auf den Gebieten der Bildung und Jugendhilfe zu verwenden. Außerdem fördert der Verein daraus gemeinnützige Einzelprojekte anderer steuerbegünstigter Körperschaften (z. B. BdWi e.V.) Der bzw. die Empfänger/Begünstigten können aus der Zuwendung von Mitteln keinen Rechtsanspruch auf weitere Förderung gegen den Verein herleiten.
4. Der Verein ist zugleich juristischer Träger des Dachverbandes „Evangelische StudentInnengemeinde in der Bundesrepublik Deutschland“, der sich auf der Basis einer eigenen Ordnung organisiert.
5. Der Verein kann alle Geschäfte und Maßnahmen tätigen, die der Erreichung und Förderung der Vereinszwecke und –ziele dienen.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, der die Gemeinnützigkeit berührt, ist vor dessen Anmeldung beim Amtsgericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Gleiches gilt für den Beschluss über die Auflösung des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
1. Mitglieder des Vereins sind bis zu sieben natürliche Personen, die vom Vorstand der ESG auf Vorschlag des obersten Beschluss fassenden Organs der ESG für zwei Jahre berufen werden. Mindestens die Hälfte sollen Studierende sein. Mehrmalige Berufung ist zulässig.
2. Zweidrittel der Vereinsmitglieder sollen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) angehören, die anderen einer Kirche, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) oder des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) ist.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Berufung durch den Vorstand des Vereins.
4. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch dauernde Geschäftsunfähigkeit oder Ableben durch:
a) Austritt des Mitgliedes: Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt wird durch diesen bestätigt.
b) Ausschluss des Mitgliedes: Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied dem Inhalt oder den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt oder die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind. Dem Ausschluss muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder zustimmen.
5. Von den Vereinsmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
6. In Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich oder ausdrücklich als solche bezeichnet werden, sind die Vereinsmitglieder auch nach Ausscheiden aus dem Verein zu dauernder Verschwiegenheit verpflichtet.
7. Die Mitglieder des Vereins haben keinerlei Anspruch auf Erträge des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages oder aufgrund einer besonderen Vereinbarung erhalten.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Verwaltungsrat.

§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden in der Regel sechsmal, mindestens aber einmal jährlich statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder, der Verwaltungsrat oder der Vorstand schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen oder es das Interesse des Vereins erfordert.
3. Alle Mitglieder sind über ihre aktenkundig hinterlassene Adresse durch den Vorstand mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe von Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort schriftlich einzuberufen.
4. Die Ausübung des Stimmrechtes ist durch Vollmacht übertragbar.
5. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit über einen teilweisen oder vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
6. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr aus ihrer Mitte eine Vorsitzende1 und eine stellvertrende Vorsitzende. Die Vorsitzende - im Verhinderungsfall ihre Stellvertreterin – leitet die Mitgliederversammlungen.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigte n Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist die Mitgliederversammlung innerhalb von einer Woche mit einer Frist von zwei Wochen erneut einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
8. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, der Beschluss über die Auflösung des Vereins einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Näheres dazu regelt § 10. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich abgefasst und von der jeweiligen Versammlungsleitung beurkundet.

§ 7 Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
2. Insbesondere ist sie zuständig für:
a) Beratung und Beschlussfassung über die Grundzüge der Vereinstätigkeit,
b) Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
d) Entgegennahme und Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Berufung und Abberufung der vom obersten Beschluss fassenden Gremium der ESG gewählten Generalsekretärin als Vorstand sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihres Dienstvertrages,
g) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand bzw. einer Dienstanweisung für die Generalsekretärin,
h) Berufung des Verwaltungsrates,
i) Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung bzw. der Dienstanweisung, zustimmungsbedürftigen Geschäften,
j) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushalts- und Stellenplans,
k) Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
l) Einwilligung zur Aufnahme von Krediten ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Haushaltsplan enthalten sind,
m) Einwilligung zu sonstigen Verpflichtungsgeschäften ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Haushaltsplan enthalten sind,
n) Beschlussfassung über die Gründung oder Schließung von Einrichtungen des Vereins oder von Tochtergesellschaften sowie über Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften,
o) die Berichterstattung über die Vereinstätigkeit auf der Zusammenkunft des obersten Beschluss fassenden Gremiums der ESG,
p) Änderungen der Satzung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des ESG e.V. und
q) die Auflösung des Vereins.
3. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teil, sofern diese die Teilnahme im Einzelfall nicht ausschließt.
4. An den Mitgliederversammlungen können ferner mit beratender Stimme eine vom Kirchenamt der EKD entsandte Person sowie die durch die EKD benannten Vertreterinnen des durch die EKD berufenen und eingesetzten Hochschulbeirates teilnehmen.
5. Eine Beschlussfassung im Wege einer schriftlichen Abstimmung ist möglich, wenn kein Mitglied des Vereins diesem Verfahren widerspricht.

§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einer oder zwei Personen, die für die Führung der Vereinsgeschäfte zuständig ist bzw. sind.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung unter Angabe der Dauer (analog zur Grundordnung des Dachverbandes der ESG) berufen. Wiederberufung ist zulässig. Ein Jahr vor Ablauf der Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung über die erneute Berufung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer berufen ist.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 Abs.2 BGB. Sind zwei Vorstandsmitglieder berufen, wird der Verein durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, sofern die Mitgliederversammlung nicht einem oder beiden Vorstandsmitgliedern Alleinvertretungsmacht erteilt. Ist nur ein Vorstandsmitglied berufen, ist es stets alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsberechtigung ist ins Vereinsregister einzutragen.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und Sorgfalt in eigener Verantwortung.
3. Die genauen Aufgaben des Vorstandes sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands werden im Rahmen einer Geschäftsordnung bzw. einer Dienstanweisung für den Vorstand geregelt, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
4. Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen zuständig. Der Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzte aller angestellten Mitarbeiterinnen des Vereins.
5. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung über die allgemeine Lage und die wirtschaftliche Entwicklung des Vereins sowie über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle zu informieren.
6. Der Vorstand erledigt seine Geschäftsführungsaufgaben mit Hilfe einer Geschäftsstelle.

§ 10 Der Verwaltungsrat
1. Zur Begleitung der Arbeit des Vorstandes wird ein Verwaltungsrat gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus vier natürlichen Personen und wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre berufen.
2. Je eine Person wird auf Vorschlag der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesstudierendenpfarrkonferenz, zwei weitere Personen auf Vorschlag der Mitgliederversammlung berufen. Scheidet ein berufenes Mitglied des Verwaltungsrates aus, kann sich der Verwaltungsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
3. Aufgaben des Verwaltungsrates sind:
- Die Fachaufsicht des Vorstandes im Rahmen der Geschäftsordnung bzw. der Dienstanweisung für den Vorstand,
- Die Vorbereitung der Berufung des Vorstandes.
4. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied zum Vorsitzenden, der für Einberufung und Sitzungsleitung Sorge trägt. Der Verwaltungsrat tritt im Bedarfsfall, mindestens aber einmal jährlich, oder auf Antrag von zwei Mitgliedern zusammen. Zu den Sitzungen ist der Vorstand einzuladen, der an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt. Auf Beschluss des Verwaltungsrates kann der Vorstand von der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.
5. In allen Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches ist der Verwaltungsrat von der Mitgliederversammlung zu hören.
6. Die Mitglieder des Verwaltungsrates nehmen - sofern sie nicht Mitglieder der Mitgliederversammlung sind - mit beratender Stimmen an der Mitgliederversammlung teil.

§ 11 Der Hochschulbeirat
1. Der Verein soll durch einen Beirat in seiner Arbeit unterstützt werden. Der Beirat hat die Aufgabe, die Mitgliederversammlung in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere in Grundfragen der evangelischen Hochschularbeit zu beraten. Hierzu gehört auch die Beratung in hochschulpolitischen und interdisziplinären Grundsatzfragen. Die Anregungen des Beirates sind zu berücksichtigen.
2. Zusammensetzung und Berufung des Beirates werden durch die Evangelische Kirche in Deutschland geregelt.

§ 12 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten an eine vom obersten Beschluss fassenden Gremium der ESG gemeinsam mit der Mitgliederversammlung fest zu legende steuerbegünstigte oder öffentlich-rechtliche Körperschaft, die das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte kein Einvernehmen zwischen der Mitgliederversammlung und dem obersten Beschluss fassenden Gremium der ESG erzielt werden, fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
2. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. Februar 2006 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

1Im gesamten Text wird die feminine Form benutzt. Männer sind jedem Fall mit gemeint.

 

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